Im Baurecht hat die vorsorgliche Beweissicherung vor Baubeginn für alle Beteiligten eine erhebliche Bedeutung. Als sogenannter „Zustandsveränderer“ sind die jeweilige Baufirma und der Bauherr hier in der Nachweispflicht. Eine spätere Feststellung des Urzustandes nach Beginn und Fortschritt von Bauarbeiten ist sehr schwer, in den meisten Fällen sogar unmöglich.

Die vorsorgliche Beweissicherung dient der Wahrung der Rechte der Baubeteiligten. Die Dokumentation des Istzustandes der angrenzenden Objekte erfolgt nach VOB/B sowie auf Empfehlung DIN-Vorschriften.

Rechtzeitig vor Beginn von verändernden Maßnahme ist die zuverlässige Zustandsfeststellung der unmittelbaren Umgebung zu veranlassen. So werden mögliche Schadensrisiken besser abgeschätzt, Bauverfahren gezielter geplant und unbegründete Schadenersatzforderungen abgewehrt. Damit können Streitigkeiten mit der Nachbarschaft bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen vermieden werden.

Umfang

Die Beweisaufnahme sollte die speziellen Risiken und Anforderungen der jeweiligen Maßnahme berücksichtigen. Dazu dienen z.B. die Erschütterungsprognose, das Abbruchkonzept, die Baubeschreibung und die Beurteilung der Umgebung.

Auf dieser Basis kann der notwendige Umfang für eine Beweisaufnahme abgesteckt werden. Festzulegen sind im Vorfeld: der Aufnahmeradius, die einzubeziehenden Objekte und auch der notwendige Aufwand.

Dokumentation

Ziel der Dokumentation ist die genaue Darstellung des Istzustandes. Damit soll für eventuelle Streitfälle eine nachvollziehbare und beweiskräftige Grundlage geschaffen werden.

Ideal ist es, wenn die Dokumentation auch für Personen, welche mit dem Objekt nicht vertraut sind, sofort verständlich und nachvollziehbar ist.

Nachbegehung

Die Nachbegehung dient zur Abgrenzung gegenüber folgenden Maßnahmen  und der Abschlussdokumentation.

Sie kann im kompletten Umfang der Beweissicherung oder in Teilbereichen durchgeführt werden.

Dabei wird der Zustand vor der Baumaßnahme (Beweissicherungsgutachten) mit dem Istzustand nach Abschluss der Maßnahme verglichen.

Referenzen